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   VG München, 26.02.2019 - M 3 K 19.251   

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VG München, 26.02.2019 - M 3 K 19.251 (https://dejure.org/2019,40320)
VG München, Entscheidung vom 26.02.2019 - M 3 K 19.251 (https://dejure.org/2019,40320)
VG München, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - M 3 K 19.251 (https://dejure.org/2019,40320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RaPO § 5 Abs. 1; RDGEG § 3, § 5
    Nachteilsausgleich bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Prüflings aufgrund körperlicher Bedingungen

  • rewis.io

    Nachteilsausgleich bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Prüflings aufgrund körperlicher Bedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 28.06.2012 - 7 CE 12.1324

    Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft; Nachteilsausgleich wegen

    Auszug aus VG München, 26.02.2019 - M 3 K 19.251
    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit fordert, dass jeder Prüfungsteilnehmer die gleichen Leistungen erbringen und sich den gleichen Bewertungsmaßstäben unterziehen muss; ein zu gewährender Nachteilsausgleich muss sich daher darauf beschränken, dem behinderten Prüfungsteilnehmer die Erbringung der Prüfungsleistungen unter Bedingungen zu ermöglichen, die denen der anderen Prüfungsteilnehmer möglichst nahekommen (BayVGH, B.v. 28.6.2012 - 7 CE 12.1324 - juris Rn 18).

    Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen Prüfung zu orientieren (BayVGH, B.v. 28.6.2012 - a.a.O. - juris Rn 25).

    Daher kommt beispielsweise eine Nichtbewertung von Rechtschreibfehlern in einer Prüfung auch bei Legasthenie allenfalls dann in Betracht, wenn die sprachliche Richtigkeit nicht prüfungsrelevant ist; ist jedoch die fremdsprachliche Kompetenz gerade Prüfungsgegenstand, dann würde eine auch nur teilweise Nichtbewertung von Rechtschreibfehlern prüfungsrelevante Fähigkeiten ausklammern, die bei den übrigen Prüfungsteilnehmern in die Bewertung der erbrachten Leistung einfließen BayVGH, B.v. 28.6.2012 - a.a.O. - juris Rn 20).

  • VG Regensburg, 16.07.2013 - RN 1 E 13.1166

    Nachteilsausgleich bei Epilepsieerkrankung

    Auszug aus VG München, 26.02.2019 - M 3 K 19.251
    Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung stellt daher eine krankhafte Leistungsschwäche und Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit gerade keine Behinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 RaPO, die einen Anspruch auf Nachteilsausgleich begründen kann, dar (VG Regensburg, B.v. 16.7.2013 - Rn 1 E 13.1166 zu einer Epilepsieerkrankung; VG Ansbach, B.v. 26.4.2013 - AN 2 E 13.00754 zu einer Leistungseinschränkung durch ein psychisches Dauerleiden; VG Augsburg, B.v. 1.10.2009 - Au 3 E 09.1377 zu Konzentrationsstörungen und abnormer Leistungsschwäche als Symptome einer chronischen Erkrankung).

    Demgegenüber spielt das Kriterium der nur vorübergehenden Beeinträchtigung beim Nachteilsausgleich keine Rolle: So ist eine Einschränkung beim Schreiben infolge einer heilbaren Armverletzung ebenso auszugleichen wie eine Bewegungseinschränkung infolge einer dauerhaften Lähmung des Armes, für die keine Verbesserung oder Heilung in Aussicht steht (missverständlich insoweit VG Regensburg, B.v. 16.7.2013 - Rn 1 E 13.1166).

  • VG Ansbach, 26.04.2013 - AN 2 E 13.00754

    Einstweilige Anordnung; kein Nachteilsausgleich in der Abiturprüfung bei einem

    Auszug aus VG München, 26.02.2019 - M 3 K 19.251
    Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung stellt daher eine krankhafte Leistungsschwäche und Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit gerade keine Behinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 RaPO, die einen Anspruch auf Nachteilsausgleich begründen kann, dar (VG Regensburg, B.v. 16.7.2013 - Rn 1 E 13.1166 zu einer Epilepsieerkrankung; VG Ansbach, B.v. 26.4.2013 - AN 2 E 13.00754 zu einer Leistungseinschränkung durch ein psychisches Dauerleiden; VG Augsburg, B.v. 1.10.2009 - Au 3 E 09.1377 zu Konzentrationsstörungen und abnormer Leistungsschwäche als Symptome einer chronischen Erkrankung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2014 - 14 E 680/14

    Klage gegen eines Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes; Voraussetzungen

    Auszug aus VG München, 26.02.2019 - M 3 K 19.251
    Die bei der Klägerin bestehende, auf den Nebenwirkungen der erforderlichen Medikamente beruhende Einschränkung ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit kann daher keinen Anspruch auf einen (weiteren) Nachteilsausgleich durch eine Prüfungszeitverlängerung vermitteln (vgl. VG München, B.v. 31.1.2019 - a.a.O. - unter Bezugnahme auf OVG NRW, B.v. 10.10.2014 - 14 E 680/14 - juris Rn 8, und auf VG Arnsberg, B.v. 19.9.2014 - 9L 899/14 - juris Rn. 34 ff. jeweils zu ADHS).
  • VG München, 24.11.2015 - M 3 K 15.3025

    Prüfungszeitverlängerung als Nachteilsausgleich

    Auszug aus VG München, 26.02.2019 - M 3 K 19.251
    Anders liegt jedoch der Fall dann, wenn - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - bei einer vorgegebenen, begrenzten Prüfungszeit Teil der Leistungsanforderung auch die Fähigkeit ist, die gestellten Aufgaben innerhalb der Prüfungszeit zu bearbeiten (vgl. auch VG München, U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025).
  • VG Augsburg, 01.10.2009 - Au 3 E 09.1377

    Schreibzeitverlängerung; Leistungsfähigkeit; Dauerleiden

    Auszug aus VG München, 26.02.2019 - M 3 K 19.251
    Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung stellt daher eine krankhafte Leistungsschwäche und Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit gerade keine Behinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 RaPO, die einen Anspruch auf Nachteilsausgleich begründen kann, dar (VG Regensburg, B.v. 16.7.2013 - Rn 1 E 13.1166 zu einer Epilepsieerkrankung; VG Ansbach, B.v. 26.4.2013 - AN 2 E 13.00754 zu einer Leistungseinschränkung durch ein psychisches Dauerleiden; VG Augsburg, B.v. 1.10.2009 - Au 3 E 09.1377 zu Konzentrationsstörungen und abnormer Leistungsschwäche als Symptome einer chronischen Erkrankung).
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2021 - 2 LA 461/20

    ADHS; ADS; Chancengleichheit; Nachteilsausgleich

    Ob eine geltend gemachte Erkrankung die Leistungsfähigkeit eines Prüflings mindert oder lediglich zu einer Beeinträchtigung der Darstellungsfähigkeit der eigentlich vorhandenen Leistungsfähigkeit führt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles anhand einer tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung klären, die unter Berücksichtigung der in der Prüfung abverlangten Leistungen und der späteren Anforderungen im angestrebten Beruf vorzunehmen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22.2.2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 5 und 10; v. 9.3.2015 - 9 S 412/15 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 10.10.2014 - 14 E 680/14 -, juris Rn. 8; v. 31.5.2021 - 19 B 943/21 -, juris Rn. 5; OVG SH, Beschl. v. 19.8.2002 - 3 M 41/02 -, juris (LS); HessVGH, Beschl. v. 3.1.2006 - 8 TG 3292/05 -, juris Rn. 8 f.; VG München, Urt. v. 26.2.2019 - M 3 K 19.251 -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Beschl. v. 30.8.2007 - 2 K 1667/07 -, juris Rn. 9 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 26.4.2013 - AN 2 E 13.00754 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urt. v. 30.1.2008 - 12 A 634.05 -, juris Rn. 15; VG Schwerin, Beschl. v. 25.7.2019 - 4 B 1320/19 SN -, juris Rn. 19 ff.).

    Bei einer solchen Prüfung scheidet ein Nachteilsausgleich durch die Gewährung einer längeren Bearbeitungszeit aus, wenn das Beschwerdebild gerade darin besteht, dass der Prüfling aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten und einer Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, die Fähigkeit eines derart fokussierten Arbeitens unter Beweis zu stellen (in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschl. v. 10.10.2014 - 14 E 680/14 -, juris Rn. 8; im Ergebnis auch VGH BW, Beschl. v. 22.2.2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 10; v. 9.3.2015 - 9 S 412/15 -, juris Rn. 8 f.; VG München, Urt. v. 26.2.2019 - M 3 K 19.251 -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Beschl. v. 30.8.2007 - 2 K 1667/07 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Urt. v. 30.1.2008 - 12 A 634.05 -, juris Rn. 15, v. 20.9.2017 - 12 K 488.16 -, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Beschl. v. 19.9.2014 - 9 L 899/14 -, juris Rn. 34 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 29.11.2017 - W 2 K 16.284 -, juris Rn. 35; VG Augsburg, Beschl. v. 1.10.2009 - Au 3 E 09.1377 -, juris Rn. 17).

  • VG Regensburg, 01.02.2023 - RO 3 E 23.151

    Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Bescheid, Behinderung, Krankheit,

    Der Nachteilsausgleich darf nur bzgl. jener Fähigkeiten erfolgen, die nicht Gegenstand der Prüfung selbst sind (VG München, U.v. 26.2.2019 - M 3 K 19.251 - juris Rn. 27).

    Bei einer begrenzten Prüfungszeit besteht ein Teil der Leistungsanforderung gerade auch darin, die gestellten Aufgaben innerhalb der Prüfungszeit bearbeiten zu können (VG München, U.v. 26.2.2019 - M 3 K 19.251 - juris Rn. 27).

    Damit liegt jedoch gerade eine Beeinträchtigung vor, die einen prüfungsrelevanten Gegenstand betrifft (vgl. auch zu Epilepsie und Schreibzeitverlängerung VG München, U.v. 26.2.2019 - M 3 K 19.251 - juris Rn. 28).

    Ob die Beeinträchtigungen dauerhaft bestehen oder nur vorübergehend sind, ist im Rahmen des Nachteilsausgleich unerheblich (VG München, U.v. 26.2.2019 - M 3 K 19.251 - juris Rn. 30).

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